Die Beamten der Stadtpolizei sind berechtigt, individuelle Kameras zu tragen, um audiovisuelle Aufzeichnungen ihrer Einsätze zu machen. Ihre Verwendung wird durch das Dekret 2019-140 vom 27. Februar 2019 geregelt, die Verordnung der Präfektur Nr. 2019-01-359 vom 15. April 2019.und den Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-098-PM vom 23. April 2019.
Das Gesetz schafft einen strengen Rahmen für den Einsatz von "Fußgängerkameras" und sieht die folgenden Garantien für Bürger und Nutzer vor.
- Der Anschluss der Kamera ist sichtbar
- Mündliche Information der betroffenen Personen wird empfohlen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
- Ein "spezifisches visuelles Signal" ist sichtbar, wenn die Aufnahme aktiviert wird;
- Das Personal, dem die einzelnen Kameras zur Verfügung gestellt werden, darf keinen direkten Zugang zu den Aufnahmen haben, die sie machen.
- Die aufgenommenen Bilder und Töne werden in gesicherten Räumen gespeichert.
- Der Zugang zu den Aufzeichnungen ist streng geregelt und begrenzt.
- Die aufgezeichneten Bilder und Töne werden 6 Monate lang aufbewahrt und danach vernichtet.
- Das Recht auf Zugang zu den Dateien wird indirekt ausgeübt, indem die CNIL gebeten wird, die Konformität der gespeicherten Bilder und Töne zu prüfen (Artikel 41 des Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über Informatik, Dateien und Freiheiten und Artikel 41 des Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über die Informatik, Dateien und Freiheiten). Artikel 241-15-III des Dekrets 2019-140 vom 27. Februar 2019 über die Durchführung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die von den Kameras der Beamten der Stadtpolizei stammen.