Um einem Mangel an Wasserressourcen während der Niedrigwasserperiode zu begegnen, müssen die Präfekten in Anwendung von Artikel L.211-3 II-1° des Umweltgesetzbuches außergewöhnliche Maßnahmen zur Einschränkung oder Aussetzung der Wassernutzung ergreifen.
Auf dieser Website werden die von den Präfekten getroffenen Aussetzungs- oder Beschränkungsmaßnahmen anhand der von den staatlichen Stellen der Departements zur Verfügung gestellten Daten dargestellt. Wenn ein allgemeiner und kollektiver Beschränkungsbeschluss gefasst wird, muss dieser im Rathaus jeder betroffenen Gemeinde ausgehängt werden und wird in regionalen oder lokalen Zeitungen veröffentlicht, die im Departement verbreitet werden.
Informationen finden Sie auf der Website des Ministerium für den ökologischen und solidarischen Übergang und in der
Leitfaden für die Konsultation.
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